Satzung


§1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1  Die in der Anlage aufgeführten Firmen bilden nach §54 BGB den nichteingetragenen Verein:

 

       “Service-Gemeinschaft Wehr”

 

1.2  Sitz des Vereins ist die Stadt Wehr.

 

1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

 

 

§2

 

Zweck

 

2.1 Zweck des Vereins ist die Planung und Organisation von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, deren Ziel die Profilierung der Mitgliedsfirmen und der Stadt Wehr sind.

 

 

 

§3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

3.1  Mitglied des Vereins kann jedes Handels-, Gewerbe- und Industrieunternehmen, bzw. ihre Inhaber werden, deren Niederlassung sich in Wehr befindet. Die außerordentliche Mitgliedschaft von Behörden, Verbänden, Geldinstituten und Versicherungen ist möglich.

 

3.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die schriftliche Beitrittserklärung.

 

3.3 Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

 

 

 

§4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1  Jedes Mitglied hat das Recht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende seinen Austritt aus dem Verein schriftlich zu erklären.

 

4.2 Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig bis zum 30. November eines Jahres, so gehört die Firma für ein weiteres Jahr dem Verein an, zumindest ist der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr fällig.

 

4.3 Der Vorstand kann einstimmig durch Ausschluß die Beendigung der Mitgliedschaft einer Firma herbeiführen.

 

 

 

§5

 

Mitgliedsbeiträge

 

5.1Die Mitgliedsbeiträge sind Gegenstand dieser Satzung. Die Bemessungsgrundlage ist als Anlage beigefügt. Als Maßstab sind Anzahl und Funktionen der bei der Mitgliedsfirma Beschäftigten zugrundegelegt. Eine Pauschalierung ist ausnahmsweise möglich.

 

5.2 Gewinnabsichten werden nicht verfolgt.

 

 

§6

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

6.1 der Vorstand

 

6.2 der Ausschuß

 

6.3 die Mitgliederversammlung

 

 

 

§7

 

Vorstand

 

7.1  Der Vorstand besteht aus:

 

       dem Vorsitzenenden

 

       dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

       dem Kassenverwalter

 

       dem stellvertretenden Kassenverwalter

 

       dem Schriftführer und Pressereferenten.

 

7.2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er entscheidet auf Vorschlag des Ausschusses über alle Aktivitäten des Vereins.

 

 

 

§8

 

Ausschuß

 

8.1 Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und drei fachlich qualifizierten Vertretern von Mitgliedsfirmen. Diese werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

8.2 Der Ausschuß wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und tritt unregelmäßig bei Bedarf zusammen. Er erarbeitet Vorschläge für die Aktivitäten des Vereins und legt diese dem Vorstand zur Entscheidung vor.

 

 

 

§9

 

Mitgliederversammlung

 

9.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Ihr werden der Jahresbericht des Vorstands sowie die Budget-Planung für das Folgejahr vorgelegt.

 

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder einberufen werden.

 

9.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht der Vorstandes und die Budget-Planung. Sie entlastet den Vorstand und die Geschäftsführung.

 

9.4 Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

9.5 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Vertreter im Ausschuß für zwei Jahre.

 

 

§10

 

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand wahrgenommen.

 

 

 

§11

 

Beschlußfassung

 

Alle Beschlüsse, die aufgrund der vorliegenden Satzung gefaßt werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens zwölf Mitglieder anwesend sein.

 

 

 

§12

 

Zeichnungsberechtigung

 

Bankvollmacht erhalten neben einer allgemeinen Zeichnungsbefugnis der Vorsitzende und der Kassenverwalter.

 

 

 

§13

 

Haftung

 

Die für den Verein Handelden sind berechtigt und verpflichtet, für den Verein Verpflichtungen nur dergestalt einzugehen, daß sie die Haftung ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränken.

 

 

 

§14

 

Gerichtliche Vertretung

 

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich zu vertreten. Erfüllungsort ist Wehr, Gerichtsstand ist Bad Säckingen.

 

 

 

§15

 

Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Abweichend von der übrigen Beschlußfassung erfordert dieser Beschluß die einfache Mehrheit aller Mitglieder.

 

 

 

§16

 

Schlußbestimmung

 

Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft.

 

 

 

Wehr, den 24. April 1986